Vor einer Vielzahl von Besuchern, äußerte der Richter, dass die Klägerin selbst entscheiden kann, ob sie an ihren Arbeitsplatz zurück möchte oder ob sie einem Vergleich zustimmen könnte.
Am 08.04.2016 fand am Arbeitsgericht Leipzig der Kammertermin gegen die Volkssolidarität Leipzig statt. Ein Mitglied der FAU Leipzig* hatte gegen eine nicht begründete, ordentliche Kündigung Klage erhoben. Auch zum Gütetermin wurde trotz Nachfrage der Klägerin keine Begründung genannt. Laut unterschriebener Arbeitsbescheinigung war es keine betriebsbedingte Kündigung, eine Sozialauswahl wurde auch nicht vorgenommen und ein vertragswidriges Verhalten von Seiten der Klägerin wurde auch verneint. Auch der Betriebsrat wurde lt. Schriftsatz nur zur ordentlichen Kündigung gehört.
Der Grund für die Kündigung wurde dann erst Ende Januar 2016 in einem Schriftsatz der Beklagten benannt.
Angeblich haben Mitarbeiter Druck auf die Beklagten ausgeübt und diese sah sich dann angeblich veranlasst, eine Kündigung auszusprechen. Der Richter äußerte, dass an eine Druckkündigung bestimmte Voraussetzungen gestellt werden. Diese Voraussetzungen lagen aber nicht vor. Auch die Aussage der Klägerin im Kammertermin, dass Mitarbeiter vorformulierte Schriftstücke unterschreiben „mussten“, wurde von Seiten der Beklagten nicht dementiert. Vor einer Vielzahl von Besuchern, äußerte der Richter, dass die Klägerin selbst entscheiden kann, ob sie an ihren Arbeitsplatz zurück möchte oder ob sie einem Vergleich zustimmen könnte. Der Kammertermin wurde für ein Vergleichsgespräch unterbrochen. Kurz vor Ende der Unterbrechung äußerte der Anwalt der Beklagten den Wunsch, dass die Besucher den Gerichtsaal verlassen sollten. 3 Besucher kamen dem Wunsch nicht nach. Auch der Richter sah dafür keinen Anlass. Aus welchem Grund sich die Beklagte bzw. deren Vertreter dazu veranlasst sahen, ist nicht nachzuvollziehen. Selbstverständlich wurde im Vorfeld des Kammertermins während eines Gewerkschaftstreffens über einen eventuellen Vergleich gesprochen. Das heißt, dass der größte Teil der Besucher wusste, wie sich die Klägerin, wenn überhaupt einigen würde. Ein Stillschweigen über einen Vergleich war schon durch die anwesenden 3 Besucher nicht wirklich möglich. Dass es sich hierbei nur um eine sehr hohe Abfindung handeln konnte, war ersichtlich. Die Beklagte hätte die Klägerin weiter beschäftigen müssen.
Die Klägerin entschied sich, auf den Arbeitsplatz zu verzichten, da ihr schon im Vorfeld schriftlich von Seiten der Beklagten angedroht wurde… Zitat: „wird die Klägerin nach Rückkehr in den Arbeitsprozess bei ihrer Aufgabenerfüllung im neu zugewiesenen Wohnbereich 4 Unterstützung und Anleitung erhalten (müssen) und entsprechender Kontrolle unterliegen.“
Wie die Beklagte, ohne jeglichen Beweis für ein Fehlverhalten der Klägerin zu so einer schriftlichen Aussage kommt, ist nicht nur völlig unverständlich, sondern ein weiterer Beweis für vermutlich geplante Schikanen.
Ein weiterer wichtiger Grund für die Klägerin auf ihren Arbeitsplatz zu verzichten, war die Beschäftigung einer Mitarbeiterin, die unwahre Tatsachen in den Raum gestellt hat, was nicht aufgeklärt wurde, obwohl Beweise vorlagen, die diese Behauptungen Lügen straften. Hier hätte die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht nachkommen müssen. Durch die Verhaltensweise der Geschäftsführung der Volkssolidarität Leipzig wäre eine Weiterbeschäftigung für die Klägerin nicht zumutbar gewesen, da die Volkssolidarität die Mitarbeiterin, die nachweislich Lügen verbreitete, schützt. Eine Klärung wird es hierzu durch die FAU Leipzig* in naher Zukunft noch geben, um weiteren Vorfällen entgegenzuwirken und die Klägerin zu rehabilitieren.